§ 272 – Besonderheiten
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten, normal normal dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten, normal normal dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und normal normal dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis. normal normal normal arabic (2) (weggefallen) (3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten. Reichsgebiets-Beitragszeiten sind Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, normal Zeiten der Erziehung eines Kindes, normal Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt normal arabic im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Berechtigte, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 im Ausland leben, erhalten persönliche Entgeltpunkte aus dem Fremdrentengesetz.
- Diese Entgeltpunkte sind auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt.
- Es gibt Regelungen für Leistungszuschläge, Abschläge durch Versorgungsausgleich und Rentensplitting, die ebenfalls begrenzt sind.
- Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten werden ebenfalls berücksichtigt, wenn sie den Bundesgebiets-Beitragszeiten entsprechen.
- Zu den Reichsgebiets-Beitragszeiten zählen Beschäftigungszeiten, Erziehungszeiten und freiwillige Beiträge im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb Deutschlands.